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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 08/2009)

I. Geltung
1. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Verträge, die zwischen der IWW GmbH ( Auftragnehmer genannt ) und einem anderen Unternehmen ( Auftraggeber genannt ) abschlossen werden.

2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten - in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere der „Tegernseer Gebräuche“ - die nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (AVL) der Imprägnierwerk Wülknitz GmbH (IWW). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als sie mit den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der IWW übereinstimmen oder diese individuell ausgehandelt und von der IWW schriftlich bestätigt wurden.

3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber mit dem Vertragsangebot übersandt oder aber deren Kenntnisnahme durch die Verweisung auf die Veröffentlichung auf der Homepage der IWW GmbH www.iw-w.de ermöglicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IWW GmbH finden auch dann Anwendung, wenn sie dem Auftraggeber durch frühere Geschäftsbeziehungen mit dem Auftragnehmer bekannt sind.
 

II. Angebot und Abschluss
1. Die IWW hält sich an die von ihr abgegebenen Angebote zwei Wochen gebunden, sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist vermerkt ist. Nach Ablauf von zwei Wochen werden Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen erst durch schriftliche Bestätigung der IWW verbindlich. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

2. Soweit Erfüllungsgehilfen der IWW mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlich vorliegenden Auftrag/ Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung der IWW.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind Eigentum der IWW. Die diesen Unterlagen zu entnehmenden Angaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur ca.-Angaben. Abweichungen sind möglich und stellen keine Mängel dar, sofern die Maße nicht individuell schriftlich vertraglich zugesichert bzw. über individuell schriftlich vertraglich vereinbarte Toleranzen hinaus abweichen. Die v.g. Unterlagen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der IWW ganz oder teilweise Dritten zugänglich gemacht, kopiert oder an Dritte übergeben werden.


III. Datenspeicherung
1. Die IWW ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu verwerten und zu speichern.


IV. Lieferung , Gefahrenübergang, Verzug
1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch die IWW geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware anzunehmen. Der Übergabe der Ware steht es gleich, sofern der Auftraggeber mit der Annahme im Verzug ist.

2. Sofern ein Liefertermin bzw. eine kalendermäßig bestimmbare Lieferfrist zwischen der IWW und dem Auftraggeber nicht individuell schriftlich vertraglich vereinbart bzw. von der IWW nicht verbindlich schriftlich zugesichert war, wird die Lieferung der Ware erst innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Auftraggeber die IWW schriftlich zur Lieferung aufgefordert hat, fällig.

3. Hat die IWW nach Ablauf der vorstehenden Frist nicht termingerecht geliefert, ist der Auftraggeber verpflichtet, der IWW eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Erst nach Ablauf der v.g. Nachfrist kommt die IWW mit der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug.


V. Haftungsausschluss
1. Die IWW haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen , ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

3. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug der Leistung bestimmt sich nach Ziffer VI der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der IWW. Die Haftung für die Unmöglichkeit der Leistung bestimmt sich nach Ziffer VII der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der IWW.


VI. Haftung bei Verzug der Leistung
1. Die IWW haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der IWW ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Leistung/ Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Die IWW steht für die rechtzeitige Beschaffung seiner Lieferung und/ oder Leistungen nur ein soweit sie (durch rechtzeitigen Abschluss entsprechender Verträge mit den Zulieferern oder Subunternehmern) die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhält. Die IWW wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür , dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferungen von der IWW zu vertreten ist, obliegt dem Auftraggeber.


VII. Haftung bei Unmöglichkeit der Leistung
1. Die IWW haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung / Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der IWW ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird auf die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung / Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Fall von Mängeln verbleibt es bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung/Leistung besteht.

3. Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, usw. befreien die IWW für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Leistungs- bzw. Lieferpflicht. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber der IWW gänzlich ausgeschlossen.


VIII. Lieferort, Transport und Transportkosten
Sofern nicht anders vereinbart, wird die bestellte Ware/Lieferung dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers in Wülknitz ( Hauptsitz der IWW) oder in Riesa ( Niederlassung der IWW ) zur Abholung bereitgestellt. Wünscht der Auftraggeber die Anlieferung an einen anderen vereinbarten Lieferort, erfolgt die Anlieferung über einen Transportweg und ein Transportmittel nach der Wahl des Auftragnehmers. Das Risiko und die Gefahr des Transportes trägt der Auftraggeber. Die Transportkosten werden , sofern nicht anders vertraglich vereinbart, den Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.


IX. Preise und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ohne Abzug hat innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass der IWW der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin durch Gutschrift auf ihrem Konto oder durch Barzahlung zur Verfügung steht.

3. Bezahlt der Auftraggeber die Rechnung nicht termingerecht, so befindet er sich mit der Bezahlung ab dem 21. Tage nach Rechnungsdatum im Verzug und ist verpflichtet, der IWW für jeden Tag des Zahlungsverzuges Verzugszinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt gemäß § 288 Abs. 2 BGB acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz.

4. Fällt die vom Auftragnehmer durchgeführte Bonitätsprüfung des Auftraggebers negativ aus, so ist die IWW vor Auslieferung der Ware/Lieferung nach eigener Wahl berechtigt, vom Auftraggeber die Zahlung im Voraus oder die Vorlage einer Bankbürgschaft zu verlangen. Bis zur Vorauszahlung bzw. zur Vorlage der Bankbürgschaft befindet sich der Auftragnehmer mit der Erfüllung des Vertrages nicht im Verzug.

5. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht der Zahlung nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Ware/ Lieferung/ Leistung zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung ( insbesondere einer Mangelbeseitigung ) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder fällige, jedoch offene Forderungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung / Ware / Leistung steht.


X. Preisanpassung
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von länger als 3 Monaten kann der Auftragnehmer bei Preissteigerungen in gleicher Höhe vom Auftraggeber eine entsprechende Anpassung des vertraglich vereinbarten Preises verlangen.


XI. Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers
1. Die Ware/ Lieferung/ Leistung bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Der Auftraggeber ist zur Weiterverarbeitung, Verbindung, Vermischung und Veräußerung der Ware/Lieferung nicht befugt, solange er die Ware /Lieferung an den Auftragnehmer nicht vollständig bezahlt hat. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware/Lieferung ist der Auftraggeber auch nicht zur Verpfändung bzw. Sicherungsübereignung der Ware/Lieferung berechtigt. Für den Fall, das das Eigentum des Liefergegenstandes in Folge Verbindung / Vermischung auf einen neuen Eigentümer übergegangen ist, tritt der Auftragnehmer seine Kaufpreisforderung unwiderruflich an den neuen Eigentümer ab. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt.

2. Im Falle der Rücktrittserklärung ist der Auftraggeber neben der Herausgabe der Ware/ Lieferung/ Leistung verpflichtet, an die IWW Schadensersatz in Höhe von 10 % des Verkaufspreises zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Schadenersatzansprüche mit entsprechendem Nachweis bleiben der IWW ausdrücklich vorbehalten und werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

3. Der Auftraggeber hat das Recht, der IWW nachzuweisen, dass der Schaden weniger als 10 % des vereinbarten Verkaufspreises beträgt. In diesem Fall ist der Auftraggeber nur verpflichtet, der IWW nur den tatsächlichen entstandenen, geringeren Schaden zu ersetzen.

4. Verlangt die IWW wegen Zahlungsverzug des Auftraggebers die Herausgabe der Ware/Lieferung, so ist der Auftragnehmer unverzüglich zur Herausgabe verpflichtet. Befindet sich die Ware/Lieferung nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Auftraggebers, so hat dieser den Drittschuldner/ Drittgläubiger, Insolvenzverwalter o.a. unverzüglich darüber zu informieren, dass sich die Ware/Lieferung noch im Eigentum der IWW befindet und an diese herauszugeben ist bzw. eine Verwertung der Ware/Lieferung ohne schriftliche Zustimmung der IWW nicht möglich ist.


XII. Sorgfaltspflichten des Auftraggebers
Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Auftraggeber die im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware/Lieferung sachgemäß zu behandeln und auch vor Schaden, wie Diebstahl , Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu schützen und gegen derartige Schäden auf eigene Kosten zu versichern.


XIII. Rechts- und Sachmängel
1. Ob ein Sachmangel oder Rechtsmangel vorliegt, richtet sich nach § 633 BGB.

2. Die im Auftrag oder im Vertrag genannten Leistungsparameter zur Beschaffenheit der vom Auftraggeber bestellten Ware/ Lieferung/ Leistung legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen der IWW, deren Gehilfen oder Dritter keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

3. Die IWW hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiter liefert nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach der Maßgabe der Regelung V.1 der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt.

4. Der Auftraggeber stellt die IWW von allen Ansprüchen des Auftraggebers frei, die der Auftraggeber aufgrund von Werbeaussagen eines Zulieferers/ Vorlieferanten ( als Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 des Produkthaftungsgesetzes ) der IWW oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussagen nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Aussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware/ Lieferung/Leistung.

6. Die IWW ist bei Vorlage von Sachmängeln berechtigt, nachzubessern. Dabei hat die IWW das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung/ Neulieferung der mangelhaften Ware/ Lieferung/Leistung. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Schlägt die Nacherfüllung/ Nachbesserung fehl, hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl den vertraglich vereinbarten Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

7. Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich nach Übergabe auf Mängel, Beschaffenheit, zugesicherte Eigenschaften und Vollständigkeit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Anzeige gegenüber der IWW zu rügen.


XIV. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Waren/ Lieferungen/Leistungen- gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Das gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB ( Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen ), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB ( Rückgriffsanspruch des Unternehmers ) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ( Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Mängel unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die IWW , die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/ Leistung übernommen hat. In den v.g. Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Lieferung/ Ware, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.


XV. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag gilt als Gerichtsstand das am Sitz der IWW örtlich und sachlich zuständige Gericht als vereinbart.

2. Für das Vertragsverhältnis wird ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen als vereinbart, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

XVI. Es wird deutsches Recht vereinbart.

XVII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der AVL unwirksam sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Vereinbarung gilt die gesetzliche Regelung als vereinbart.
 
 
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